Wie Organspenden geregelt sind
In Deutschland gilt die Entscheidungslösung: Eine Organentnahme ist nur möglich, wenn der verstorbene Patient zu Lebzeiten eine schriftliche Zustimmung – zum Beispiel im Organspendeausweis – hinterlassen hat. Liegt keine schriftliche Erklärung vor, werden dessen engste Angehörige um eine Entscheidung im Sinne des Verstorbenen gebeten. Der Spender bzw. dessen Angehörige und Empfänger bleiben füreinander anonym.
Die Angehörigen erhalten von der Deutschen Stiftung Organtransplantation etwa sechs Wochen nach der Organspende per Brief mitgeteilt, welche Organe der verstorbenen Person transplantiert wurden und wie es den Empfängern geht. Diese haben die Möglichkeit, über die DSO anonym einen Dankesbrief an die Angehörigen zu schreiben. Darüber hinaus können Spenderangehörige und Organempfänger an allgemeinen Begegnungstreffen der DSO teilnehmen.
Ob Herz-, Lungen-, Knochen- oder Hauttransplantation: Für jede Organ- oder Gewebespende, die nach dem Tod erfolgt, muss der Hirntod eingetreten sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Betroffene oder dessen Angehörige einer Organspende zugestimmt haben. Der Hirntod lässt sich medizinisch zweifelsfrei feststellen und muss laut Transplantationsgesetz von zwei Ärzten unabhängig voneinander untersucht und festgehalten werden. Um einen Interessenkonflikt auszuschließen, dürfen diese Mediziner selbst nicht an der Transplantation beteiligt sein.
Für eine Organspende kommen nur Verstorbene infrage, bei denen der Hirntod vor dem Herztod eingetreten ist. Nur dann können die Organe mittels intensivmedizinischer Geräte bis zur Verpflanzung am Leben gehalten werden. Dieser Fall tritt so selten ein, dass von jährlich 400.000 Verstorbenen in deutschen Krankenhäusern nur etwa ein Prozent als Organspender überhaupt in Betracht kommt.