Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen – bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung – nach der Entbindung. Bislang gelten diese Schutzfristen nicht bei Fehlgeburten. Betroffenen Frauen sind derzeit noch auf eine ärztliche Krankschreibung angewiesen.
Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wird nun geregelt, was unter einer Entbindung zu verstehen ist, nämlich eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden künftig auch bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht im Mutterschutzgesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.