Die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) war bislang – im Gegensatz zur Geringfügigkeitsgrenze – nicht direkt an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt. Dies führte dazu, dass Studierende den gestiegenen Mindestlohn und die höhere Geringfügigkeitsgrenze nicht vollständig nutzen konnten, ohne dass ihr BAföG-Anspruch gekürzt wurde.

Minijobs für Studierende lukrativer
An den Hochschulen beginnt in diesen Tagen das Sommersemester. Für Studierende, die neben ihrem Studium eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind Minijobs jetzt attraktiver. Denn der Verdienst aus diesen Tätigkeiten wird nicht mehr auf das BAföG angerechnet. Der Grundfreibetrag ist dynamisch ausgestaltet worden und erhöht sich zum gesetzlichen Mindestlohn und zur Geringfügigkeitsgrenze.
Höherer Grundfreibetrag
Mit dem Neunundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföG-Änderungsgesetz) wurde der Freibetrag an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst: 353 Euro unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale. Seit dem 1. Januar 2025 können Studierende 556 Euro pro Monat hinzuverdienen, ohne dass ihr BAföG-Anspruch gekürzt wird.
Dynamisierung: Künftige Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze führen automatisch zu einer Anpassung des Grundfreibetrags beim BAföG. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird den entsprechenden Freibetrag im Bundesgesetzblatt bekanntgeben und den Zeitpunkt festlegen, ab dem der geänderte Betrag gilt.
Das 29. BAföGÄndG ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/249/VO.html
Weitere Informationen zu der Frage, welche Freibeträge beim BAföG gewährt werden: