Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeiten, die länger als drei Kalendertage andauern, muss der Arbeitnehmer eigenverantwortlich den erforderlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber führen. Betriebliche Regelungen können eine frühere Nachweispflicht vorsehen.
Bei Erkrankungen im Auslandsurlaub erfolgt der Nachweis in Papierform, beispielsweise durch eine ärztliche Bescheinigung aus dem jeweiligen Gastland. Auch Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit sind durch entsprechende ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu dokumentieren.
Das System der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) findet bei Auslandserkrankungen keine Anwendung. Bei entsprechenden Abfragen erhalten Arbeitgeber von den Krankenkassen entweder die Rückmeldung „Nachweis liegt nicht vor" oder bei vorliegendem ausländischem Nachweis „Anderer Nachweis liegt vor". In beiden Fällen benötigen Arbeitgeber die Papierbescheinigungen direkt von ihren Arbeitnehmern.