Arbeitsunfähig im Tunesien-Urlaub
Ein Lagerarbeiter meldete sich während seines Urlaubs in Tunesien krank. Er informierte seinen Arbeitgeber am 7. September 2022 per E-Mail, dass er bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben sei. Beigefügt war ein in französischer Sprache ausgestelltes Attest eines tunesischen Arztes, demzufolge der Arbeitnehmer an „schweren Ischialbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal litt. Zudem bescheinigte der Arzt ihm, dass er für 24 Tage – bis zum 30. September 2022 – strenge häusliche Ruhe benötige und während dieser Zeit sich weder bewegen noch reisen dürfe.
Trotzdem buchte der Arbeitnehmer einen Tag nach seinem Arztbesuch ein Fährticket für den 29. September 2022. An diesem Tag reiste er mit seinem Auto erst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland. Später reichte er seinem Arbeitgeber eine Krankschreibung eines deutschen Arztes für den Zeitraum vom 4. bis 8. Oktober 2022 ein. Außerdem legte er ihm noch eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 vor.