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Aktuelle Informationen zur Beendigung der Weitergeltungsvereinbarung mit dem Deutschen Apotheker Verband (DAV)

Welche Produkte sind von der Kündigung des Hilfsmittelliefervertrags betroffen?

Betroffen ist ausschließlich die Versorgung mit apothekenüblichen Hilfsmitteln durch Apotheken. Zu den sogenannten apothekenüblichen Hilfsmitteln zählen bspw. Spritzen, Pens, Messgeräte, Inhalationsgeräte, Milchpumpen, einfache Kompressionshilfsmittel und Inkontinenzhilfen. 

Nicht Vertragsbestandteil und somit nicht betroffen von den vertraglichen Veränderungen sind die Versorgungen mit: 

  • Arzneimitteln 
  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln 
  • Teststreifen 
  • Trinknahrung 
  • apothekenüblichen Hilfsmitteln durch Sanitätsfachgeschäfte und Homecare-Unternehmen 
  • nicht-apothekenüblichen Hilfsmitteln durch Sanitätsfachgeschäfte, Homecare-Unternehmen und ggf. Apotheken 

Was bedeutet der Begriff „apothekenübliche Hilfsmittel“?

Das Fundament der Hilfsmittelversorgung in Deutschland, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum, bilden die Sanitätshäuser und Homecare-Unternehmen, flankiert von Optikern, Hörakustikern und weiteren spezialisierten Anbietern bspw. für Blindenhilfsmittel und Haarersatz. Sämtliche dieser Leistungserbringer benötigen gesetzlich verpflichtend eine Präqualifizierung (Hilfsmittel-Führerschein) um Hilfsmittel abgeben zu dürfen (vgl. § 126 SGB V). Von dieser Präqualifizierungspflicht sind Apotheken für einen kleinen Teil der Hilfsmittel befreit. Zu den sogenannten apothekenüblichen Hilfsmitteln zählen bspw. Spritzen, Pens, Messgeräte, Inhalationsgeräte, Milchpumpen, einfache Kompressionshilfsmittel und Inkontinenzhilfen. Darüber hinaus steht es Apotheken frei, sich für die Abgabe weiterer Hilfsmittel zu präqualifzieren. 

Der Ausdruck „apothekenübliche Hilfsmittel“ meint also nicht die exklusive Abgabe dieser Hilfsmittel über Apotheken, sondern meint die ergänzende Abgabe dieser Hilfsmittel über Apotheken ohne Präqualifizierung - zusätzlich zu den bestehenden skizzierten Versorgungsstrukturen. 

Wie kam es zur Kündigung des Hilfsmittelversorgungsvertrages über apothekenübliche Hilfsmittel?

Die initiale Kündigung des Hilfsmittelversorgungsvertrages über apothekenübliche Hilfsmittel erfolgte seitens des Deutschen Apothekerverbands (DAV) zum 31.12.2023. Um den Verhandlungszeitraum zwischen dem DAV und der IKK classic zu verlängern, hatte man sich damals auf eine Weitergeltungsvereinbarung verständigt. Da zwischenzeitliche Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben, hat sich die IKK classic für eine Beendigung der Weitergeltungsvereinbarung entschieden. 

Die IKK classic agiert nach der Maxime „Gleicher Preis für gleiche Leistung“. Ziel unserer Verhandlungen war es, dass die IKK classic für gleiche Leistungen nicht mehr bezahlen muss, als sie bei anderen Leistungserbringern auf Basis gültiger Verträge für die gleichen Leistungen zahlt.  

Dies zeigt, dass die IKK classic ausdrücklich keine Dumpingpreise fordert, sondern lediglich exakt dieselben Beträge, die auch mit Sanitätshäusern und Homecare-Unternehmen vereinbart wurden. In den bisherigen Verhandlungen bestand der DAV auf ein Vertragsmodell mit nochmals schlechteren wirtschaftlichen Konditionen für die IKK classic. Ein solcher Vertragsabschluss war für die IKK classic nicht vertretbar, weder im Sinne ihrer Versicherten noch unter dem Aspekt des verantwortungsvollen Einsatzes von Beitragsmitteln. 

 Parallel wurde im Sinne dieser Ausgangslage auch mit anderen Partnern und Verbänden verhandelt, hier gab es mehrere Vertragsabschlüsse – auch mit dem Apothekerverband BVDA. Die IKK classic erreicht täglich eine Vielzahl an Vertragsbeitritten von Apotheken. 

Wie viele Versicherte sind betroffen und wie wurden sie informiert?

Rund 65.000 Versicherte der IKK classic sind von der Veränderung betroffen. Diese haben im Juni ein Informationsschreiben über die anstehenden Veränderungen ab 01. Juli 2025 erhalten. Die Zahl der betroffenen Versicherten reduziert sich laufend, da mittlerweile viele Apotheken anderen Verträgen über die Versorgung mit apothekenüblichen Hilfsmitteln beigetreten sind. 

Versicherte können sich auf der Website in der tagaktuellen Vertragspartnersuche informieren, sich an die Kundenberaterinnen und Kundenberater am Telefon (0800 4551111) oder in den Servicecentern wenden. Die IKK classic hilft den betroffenen Versicherten, passgenaue Versorgungsalternativen am Wohnort zu finden.  

Ist die Versorgung sichergestellt?

Ja, die wohnortnahe Versorgung aller Versicherten der IKK classic mit apothekenüblichen Hilfsmitteln ist auf mehreren Wegen sichergestellt. 

Viele wohnortnahe Apotheken dürfen unsere Versicherten mit apothekenüblichen Hilfsmitteln auf Grundlage anderer Verträge – z. B. mit dem Apothekerverband BVDA – versorgen.  

Darüber hinaus ist auch eine Versorgung über eine Vielzahl von anderen Leistungserbringern möglich. Diese liefern die benötigten Produkte bei Bedarf auch kostenfrei nach Hause.  

Aktuell stehen folgende Leistungserbringer bereit: 

  • Regionale und überregionale Sanitätshäuser 
  • Homecare-Unternehmen 
  • Fachgeschäfte, zum Beispiel für Diabetesbedarf 
  • Apotheken des Bundesverbandes Deutscher Apothekenkooperationen (BVDA) 
  • Eine Vielzahl von Apotheken, die dem neunen Vertrag bereits beigetreten sind 

Diese Partner versorgen unbürokratisch und qualitativ mindestens gleichwertig wie Apotheken, etwa durch aktive Lieferangebote oder persönliche Beratungsleistungen. 

Apotheken sind berechtigt, einen Teil des Angebotsportfolios im Leistungsbereich Hilfsmittel zu vereinfachten Qualitätsbedingungen abzugeben (sogenannte apothekenübliche Hilfsmittel). Die große Mehrzahl der Hilfsmittel wird üblicherweise nicht von Apotheken abgegeben. 

Müssen Versicherte mit höheren Kosten rechnen?

Nein, Versicherte müssen bei der Versorgung mit apothekenüblichen Hilfsmitteln durch einen anderen Vertragspartner nicht mit zusätzlichen Kosten rechnen. Generell gilt: vom Vertragspartner müssen mehrere mehrkostenfreie Versorgungsalternativen angeboten werden. Im Gegenteil verfügt die IKK classic über Vertragspartner, die sogar auf die Zuzahlung verzichten. 

Wurden auch die Apotheken informiert?

Die IKK classic hat einen gesetzlichen Versorgungsauftrag gegenüber ihren Versicherten und nimmt diesen sehr ernst. Daher ist es der IKK classic wichtig, die Kommunikation über Veränderungen selbst zu übernehmen.  

Die meisten Apotheken werden durch die jeweiligen Apothekenverbänden vertreten. Auf Wunsch der Verbände fand bereits in der Vergangenheit eine vergleichbare Kommunikation mit den Apotheken über die entsprechenden Verbände statt. Auch dieses Mal ist die IKK classic mit den Landesverbänden und den Bundesverbänden sowie den nicht verbandsgebundenen Apotheken in Kontakt getreten. 

Ansprechpartner

Juliane Mentz
Juliane Mentz
Pressesprecherin
Viktoria Durnberger
Viktoria Durnberger
Stv. Pressesprecherin

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